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KI in Hausarbeit und Bachelorarbeit: VG Kassel erklärt undeklarierte KI-Nutzung als schwere Täuschung

Zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Kassel vom 25. Februar 2026 setzen einen wegweisenden Standard für den Umgang mit Künstlicher Intelligenz in studentischen Prüfungsleistungen. Das Gericht hat klargestellt, dass die undeklarierte Nutzung von KI-Tools bei der Erstellung von Hausarbeiten und Abschlussarbeiten eine schwere Täuschung darstellt, die nicht nur zur Bewertung mit „nicht bestanden“ führt, sondern auch den Ausschluss von der Prüfungswiederholung begründen kann. Was die Urteile für Studierende konkret bedeuten, welche Kriterien das Gericht für den Nachweis einer KI-Nutzung entwickelt hat und was daraus für die Praxis folgt, beschreibt dieser Artikel.

Die beiden Sachverhalte im Überblick

Das Verwaltungsgericht Kassel hat in seiner für Hochschulrecht zuständigen 7. Kammer am 25. Februar 2026 zwei Klagen von Studierenden abgewiesen, die gegen Prüfungsentscheidungen der Universität Kassel vorgegangen waren. In beiden Fällen hatte die Universität Prüfungsleistungen wegen der unerlaubten Nutzung Künstlicher Intelligenz für nicht bestanden erklärt und die Kläger zusätzlich von der Prüfungswiederholung ausgeschlossen. Das Gericht hat diese Entscheidungen vollumfänglich bestätigt und dabei verallgemeinerungsfähige Regeln für den Umgang mit KI in Prüfungssituationen entwickelt, die über die Universität Kassel hinaus Bedeutung haben.

Was die beiden Fälle gemeinsam haben: Beide Studierenden hatten ihre Prüfungsleistungen mit Hilfe von KI-Tools erstellt und dabei die unterzeichnete Eigenständigkeitserklärung abgegeben, in der sie versicherten, die Arbeit selbstständig verfasst zu haben. Was sie unterscheidet: die Fachbereiche, die Art der Prüfungsleistung und die konkrete Form der KI-Nutzung. In beiden Fällen sah das Gericht jedoch eine schwere Täuschung als erwiesen an.

Fall 1: Bachelorarbeit Informatik

Der erste Kläger war Student im Bachelorstudiengang Informatik an der Universität Kassel. Im Mai 2023 hatte er das zweite Kapitel seiner Bachelorarbeit in englischer Sprache eingereicht und dabei Übersetzungshilfen genutzt, woraufhin sein Betreuer ihn anwies, die Arbeit selbstständig zu fertigen. Der Student überarbeitete daraufhin seine Arbeit und reichte die vollständige schriftliche Ausarbeitung im Dezember 2023 in deutscher Sprache ein.

Im Rahmen von Vortrag und Befragung im Anschluss an die Einreichung zeigte der Student erhebliche Schwierigkeiten, die Inhalte seiner Arbeit zu erläutern. Er konnte grundlegende Fragen zur schriftlichen Ausarbeitung und zum enthaltenen Programmiercode nicht beantworten. Die Prüfenden bewerteten dies als Indiz dafür, dass die Arbeit nicht selbstständig gefertigt worden war. Im Mai 2024 erließ die Universität den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorarbeit. Der daraufhin erhobene Widerspruch, in dem der Student Prüfungsangst als Erklärung anführte und behauptete, er habe KI-Tools lediglich zur Korrektur von Grammatik- und Rechtschreibfehlern eingesetzt, blieb ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht Kassel wies die Klage des Studenten ab. Was das Gericht dabei besonders betonte: Der Student hatte ein hohes Maß an Täuschungsenergie gezeigt. Statt eigens wissenschaftlich zu recherchieren, seine Ergebnisse zu durchdringen und eigenständig auszuformulieren, hatte er sich generativer KI bedient und sich damit gegenüber anderen Studierenden einen erheblichen Vorteil verschafft. Das Gericht sah darin eine besonders schwere Täuschung.

Fall 2: Hausarbeit Verwaltungsrecht

Der zweite Kläger war Student im Masterstudiengang Öffentliches Management an der Universität Kassel. Im Februar 2025 hatte er im Rahmen des Moduls Verwaltungsrecht eine Hausarbeit als Studienleistung eingereicht, der eine von ihm unterzeichnete Selbstständigkeitserklärung beigefügt war. Die Universität erließ am 6. Mai 2025 einen Bescheid, mit dem sie die Hausarbeit mit der Note 5,0 bewertete und eine besonders schwere Täuschung feststellte, weil der Student die Hausarbeit mittels KI erstellt hatte. Dieser Bescheid schloss den Studenten auch von einer Wiederholungsprüfung aus.

Was den Fall besonders aufschlussreich macht, ist die Entwicklung der Darstellung des Masterstudenten im Verfahrensverlauf: Gegenüber der Universität hatte er zunächst erklärt, er habe die selbst geschriebene Arbeit lediglich durch die Microsoft-KI Copilot prüfen lassen. In der Klagebegründung vor Gericht räumte er dann ein, dass er die KI-Vorschläge weitgehend ungeprüft übernommen hatte. Als Rechtfertigungsargument führte er an, dass die Prüfungsordnung die Nutzung generativer KI nicht ausdrücklich verboten habe, weshalb er davon ausgegangen sei, alle üblicherweise verfügbaren technischen Hilfsmittel nutzen zu dürfen.

Das Gericht folgte diesem Argument nicht. Es stellte klar, dass ein Prüfling, der Teile einer von KI generierten Antwort übernimmt, diese nicht selbst inhaltlich erarbeitet hat. Die KI legt ihren Antworten bereits existierendes fremdes Gedankengut zugrunde. Wer dieses fremde Gedankengut nicht entsprechend kennzeichnet, täuscht durch dessen Übernahme. Besonders schwerwiegend war im Fall des Masterstudenten, dass in den Fußnoten seiner Hausarbeit Gerichtsentscheidungen zitiert wurden, die gar nicht existieren. Der Student räumte ein, diese ungeprüft von der KI übernommen zu haben.

Der rechtliche Rahmen: Was ist eine Täuschung?

Was das Gericht zur rechtlichen Definition der Täuschung im Prüfungsrecht ausführt, entspricht einem gefestigten Begriffsverständnis in der Rechtsprechung: Ein Prüfling täuscht, wenn er eine selbstständige und reguläre Prüfungsleistung vorspiegelt, obwohl er sich bei der Prüfung in Wahrheit unerlaubter Hilfe bedient hat. Was für das Prüfungsrecht dabei charakteristisch ist: Den Prüfenden steht bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Beurteilungsspielraum zu. Gerichte überprüfen nicht, ob die Prüfenden die beste aller möglichen Entscheidungen getroffen haben, sondern nur, ob sie die rechtlichen Grenzen ihres Spielraums eingehalten haben, also ob sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemeine Bewertungsmaßstäbe missachtet haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen.

Was die Beweislast angeht: Sie liegt grundsätzlich bei der Prüfungsbehörde, also der Universität. Was dabei den Nachweis erleichtert, sind die Regeln des Anscheinsbeweises, nach denen aus dem Gesamtbild bestimmter Indizien auf eine Täuschung geschlossen werden kann. Was dann vom Prüfling erwartet wird: Er muss ein atypisches Geschehen schildern, das den Anscheinsbeweis entkräftet. In beiden Kasseler Fällen gelang dies den Studierenden nicht.

KI-Nutzung ist kein Versehen

Was das Verwaltungsgericht Kassel als wichtige dogmatische Klarstellung formuliert: Anders als bei einer vergessenen Kennzeichnung aus einem Lehrbuch übernommener Sätze kann generative KI nicht versehentlich genutzt werden. Jeder Einsatz von KI zur Generierung von Inhalten geschieht aktiv und willentlich. Der Nutzer übernimmt die generierten Inhalte ebenso aktiv. Das schließt die Möglichkeit einer unabsichtlichen Täuschung aus und bedeutet, dass jede undeklarierte inhaltliche KI-Nutzung zwingend als vorsätzlich zu werten ist.

Was diese Klarstellung für die praktische Argumentation von Studierenden bedeutet: Das Argument, man habe nicht gewusst, dass die KI-Nutzung unzulässig war, kann zwar die Schwere der Täuschungsenergie beeinflussen, ändert aber nichts an der Tatsache der Täuschung selbst. Wer KI zur Inhaltsgenerierung einsetzt und dies nicht deklariert, täuscht, unabhängig davon, ob er die Prüfungsordnung gekannt hat oder nicht.

Der Anscheinsbeweis: Wie Hochschulen KI-Nutzung nachweisen

Was Studierende häufig als Schutzüberzeugung haben: Solange kein technischer KI-Detektor die KI-Nutzung beweist, sind sie sicher. Was das VG Kassel dem entgegenstellt: Technische KI-Detektoren wie Turnitin, GPTZero oder Copyleaks sind nach aktuellem wissenschaftlichen Stand für sich genommen nicht zuverlässig genug, um als alleiniger Beweis zu dienen. Das Gericht stützt sich deshalb auf den sogenannten Anscheinsbeweis, bei dem verschiedene Indizien in ihrer Gesamtschau auf eine Täuschung hindeuten.

Was der Anscheinsbeweis konkret bedeutet: Es muss kein einzelner, zweifelsfreier Beweis erbracht werden. Stattdessen wird aus der Gesamtheit der beobachtbaren Umstände auf die Wahrscheinlichkeit einer bestimmten Ursache geschlossen. Im Hochschulprüfungsrecht bedeutet das: Wenn mehrere Indizien zusammen auf eine nicht eigenständige Anfertigung hindeuten, kann die Universität und das Gericht von einer Täuschung ausgehen, ohne einen technischen Nachweis erbringen zu müssen.

Welche Indizien das Gericht heranzieht

Was das VG Kassel als konkrete Indizien für eine KI-gestützte Erstellung einer Prüfungsleistung benennt: Erstens die Unfähigkeit, die eigene Arbeit in mündlichen Prüfungen plausibel zu erläutern. Wer grundlegende Fragen zur eigenen Arbeit nicht beantworten kann, hat diese Arbeit möglicherweise nicht selbst verfasst. Das Gericht sieht darin ein starkes Indiz, das im Zusammenspiel mit anderen Hinweisen den Anschein einer nicht selbstständigen Anfertigung begründen kann.

Zweitens erfundene Quellen oder Quellenangaben, die nicht existieren. Was dieser Umstand besonders deutlich zeigt: Große Sprachmodelle halluzinieren Quellenangaben, die formal plausibel klingen, aber real nicht existieren. Wer solche Quellenangaben ungeprüft übernimmt, hat die Arbeit offensichtlich nicht eigenständig mit den Quellen gearbeitet. Drittens stilistische Auffälligkeiten: Abschnitte mit zu oberflächlichen oder allgemein gehaltenen Aussagen, die für KI-generierte Inhalte typisch sind. Das Gericht betont allerdings ausdrücklich, dass stilistische Auffälligkeiten allein nicht ausreichen, um auf KI-Nutzung zu schließen; sie müssen mit anderen Indizien zusammentreffen.

Was das für die Praxis bedeutet: Hochschulen müssen keinen technischen Beweis erbringen. Sie können die Summe beobachtbarer Auffälligkeiten zusammentragen und auf dieser Grundlage eine Täuschung feststellen. Was dabei für Studierende gilt: Sie müssen im Widerspruchs- oder Klageverfahren ein atypisches Geschehen darlegen, das die Indizien erklärt, ohne dass eine Täuschung vorliegt.

Die Eigenständigkeitserklärung und ihre strafrechtliche Dimension

Was eine besondere rechtliche Dimension hinzufügt: die Eigenständigkeitserklärung, die Studierende mit jeder Prüfungsleistung unterzeichnen. In dieser Erklärung versichern sie, dass die Arbeit selbstständig verfasst wurde. Was das VG Kassel in Übereinstimmung mit dem VG Hamburg aus dem Jahr 2025 klarstellt: Wer KI einsetzt und dies in der Eigenständigkeitserklärung verschweigt, gibt eine falsche Erklärung ab, die den Tatbestand der falschen Versicherung an Eides statt nach § 156 StGB erfüllen kann.

Was das konkret bedeutet: Die undeklarierte KI-Nutzung in Prüfungsleistungen ist nicht nur prüfungsrechtlich relevant, sondern potenziell auch strafrechtlich. Was dabei als mildernder Umstand gewertet werden kann: Ein nachhaltiger Irrtum über die Zulässigkeit der KI-Nutzung. Was dabei aber klar ist: Die Übernahme KI-generierter Inhalte ohne Deklaration kann als vorsätzliche falsche Erklärung gewertet werden. Was die strafrechtliche Dimension für die Praxis bedeutet: Selbst wenn prüfungsrechtliche Konsequenzen abgewendet werden, kann eine strafrechtliche Verfolgung eingeleitet werden.

Wo die Grenze zwischen erlaubter und unerlaubter KI-Nutzung liegt

Was das VG Kassel als klare Grenzziehung formuliert: Wird KI lediglich wie eine zulässige Rechtschreibprüfung, etwa bei Word, genutzt, bewegen sich Prüflinge im Rahmen der eigenständigen Anfertigung. Eine einfache Grammatik- und Rechtschreibkorrektur ist keine Täuschung. Was die Grenze überschreitet: die inhaltliche Nutzung von KI. Bereits die über die bloße Prüfung von Rechtschreibung und Grammatik hinausgehende Korrektur einer Hausarbeit durch KI, die mit einer fachlichen Veränderung der Arbeit einhergeht, stellt eine Täuschung dar.

Was diese Grenzziehung praktisch bedeutet: Das Einkopieren eines selbst geschriebenen Abschnitts in ein KI-Sprachmodell, um sich Kritik und Korrekturvorschläge zu holen, und die anschließende Übernahme dieser Vorschläge ist eine Täuschung. Der inhaltliche Beitrag der KI verändert den Text und macht ihn zu einer nicht eigenständig erbrachten Leistung. Was dabei für Studierende als Orientierungspunkt dient: Alles, was über die technische Schreibhilfe hinausgeht und die inhaltliche Substanz des Texts verändert, ist ohne Deklaration eine Täuschung.

Die Konsequenzen: Nicht bestanden und kein Wiederholungsrecht

Was die Konsequenzen im vorliegenden Fall zeigen: Die Universität Kassel hat nicht nur die Prüfungsleistungen mit „nicht bestanden“ bewertet, sondern beide Studierenden auch von der Prüfungswiederholung ausgeschlossen. Was das Verwaltungsgericht Kassel dazu entschieden hat: Diese harte Sanktion ist rechtmäßig. Was der Ausschluss von der Prüfungswiederholung bedeutet: Die Studierenden können in diesen Fächern faktisch ihr Studium nicht fortsetzen. Bei Bachelorarbeiten bedeutet das möglicherweise das Ende des gesamten Bachelorstudiums.

Was dabei aus verfassungsrechtlicher Perspektive diskutiert wird: Rechtsanwalt Axel Pöppel hat in einem Kommentar zu den Urteilen darauf hingewiesen, dass der endgültige Ausschluss von Prüfungen bei Bachelorarbeiten faktisch einem Berufsverbot gleichkommen kann, was die Berufsfreiheit nach Artikel 12 Grundgesetz berührt. Er fordert eine differenzierte Abwägung und hält es für möglich, dass die Berufungsinstanz am Hessischen Verwaltungsgerichtshof prüfen wird, ob mildere Sanktionen in bestimmten Konstellationen ausreichen könnten. Was dabei aber klar bleibt: In den vorliegenden Fällen hat das Gericht die harte Sanktion als angemessen bestätigt.

Die uneinheitliche Hochschulpraxis als Problem

Was die Kasseler Urteile in einem breiteren Kontext zeigt: Die deutsche Hochschullandschaft befindet sich in einer Übergangsphase, in der KI-Nutzung weit verbreitet, aber prüfungsrechtlich uneinheitlich geregelt ist. Was aktuelle Daten dazu zeigen: Laut dem KI-Monitor 2025 des Hochschulforums Digitalisierung nutzen 65 Prozent der Studierenden mindestens einmal wöchentlich KI-Tools. Nur 43 Prozent der Hochschulen haben ihre Prüfungsordnungen an die neuen Technologien angepasst. Das bedeutet: An mehr als der Hälfte der deutschen Hochschulen bestehen noch keine klaren Regelungen dazu, was erlaubt und was verboten ist.

Was diese Uneinheitlichkeit für Studierende bedeutet: Es entsteht eine Grauzone, in der Studierende möglicherweise unbewusst gegen prüfungsrechtliche Grundsätze verstoßen, weil sie die Eigenständigkeitserklärung und die grundlegenden Prinzipien wissenschaftlicher Praxis nicht mit der KI-Nutzung in Verbindung bringen. Was das VG Kassel dem entgegenstellt: Die Unkenntnis einer expliziten Prüfungsordnungsregelung schützt nicht vor den Konsequenzen einer Täuschung. Was dabei als Grundsatz gilt: Bei Prüfungen ist KI tabu, solange sie nicht ausdrücklich zugelassen ist.

Verallgemeinerungsfähige Regeln für alle Hochschulen

Was das VG Kassel in seiner Pressemitteilung explizit hervorhebt: Das Gericht hat nicht nur über die vorliegenden Einzelfälle entschieden, sondern bewusst verallgemeinerungsfähige Regeln für den Umgang mit KI in Prüfungssituationen an der Universität und für die Beweisbarkeit ihres Einsatzes aufgestellt. Was das bedeutet: Die Kasseler Urteile sind nicht als Einzelfallentscheidungen zu verstehen, sondern als grundsätzliche Aussagen zum prüfungsrechtlichen Umgang mit KI, die als Orientierungsrahmen für andere Hochschulen und Gerichte dienen können.

Was die konkreten Regeln umfassen: Die Eigenständigkeitserklärung umfasst den Verzicht auf KI-gestützte Inhaltsgenerierung, soweit dies nicht ausdrücklich erlaubt ist. Der Anscheinsbeweis ist ein zulässiges Beweismittel für den Nachweis der KI-Nutzung. Die Unfähigkeit, die eigene Arbeit zu erläutern, ist ein relevantes Indiz für eine nicht eigenständige Anfertigung. Und erfundene Quellenangaben sind ein besonders starkes Indiz für die Nutzung eines halluzinierenden Sprachmodells. Was diese Regeln für andere Hochschulen bedeutet: Sie können die Kasseler Grundsätze auf eigene Fälle übertragen, auch ohne dass ihre Prüfungsordnungen explizit KI-Regelungen enthalten.

Berufung zugelassen: Was das bedeutet

Was das Verwaltungsgericht Kassel trotz der Klageabweisung entschieden hat: Das Rechtsmittel der Berufung wurde gegen beide Urteile zugelassen. Begründung: die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Was das für die Tragweite der Urteile bedeutet: Das Gericht selbst geht davon aus, dass die aufgeworfenen Fragen über die vorliegenden Einzelfälle hinaus von allgemeiner rechtlicher Bedeutung sind und einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen.

Was die Berufungszulassung für Studierende bedeutet: Die Kasseler Grundsätze sind noch nicht rechtskräftig höchstrichterlich bestätigt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wird als Berufungsinstanz prüfen, ob die Entscheidungen in vollem Umfang Bestand haben. Was dabei möglich ist: Eine differenziertere Beurteilung, insbesondere hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses von der Prüfungswiederholung. Was dabei unwahrscheinlich ist: Eine vollständige Umkehr des Grundsatzes, dass undeklarierte inhaltliche KI-Nutzung in Prüfungsleistungen eine Täuschung darstellt. Dieser Grundsatz ist in der Rechtsprechung bereits breiter verankert.

Was Studierende jetzt tun müssen

Was Studierende auf der Grundlage der Kasseler Urteile konkret tun sollten: Erstens die eigene Prüfungsordnung auf KI-Regelungen überprüfen. Was dabei die relevante Frage ist: Enthält die Prüfungsordnung eine ausdrückliche Erlaubnis zur KI-Nutzung, und wenn ja, in welchem Umfang? Wenn keine solche Erlaubnis vorhanden ist, gilt das Kasseler Grundsatz: KI für inhaltliche Zwecke ist verboten. Zweitens bei einzelnen Lehrveranstaltungen die spezifischen Anforderungen des Prüfers erfragen. Manche Lehrende erlauben KI-Nutzung, wenn sie transparent dokumentiert wird. Drittens bei jeder KI-Nutzung, die über die einfache Rechtschreibkorrektur hinausgeht, diese in der Arbeit transparent deklarieren.

Was die Eigenständigkeitserklärung von Studierenden verlangt: Sie muss nach den Kasseler Grundsätzen als Erklärung verstanden werden, dass die Arbeit ohne KI-gestützte Inhaltsgenerierung verfasst wurde, sofern dies nicht ausdrücklich erlaubt ist. Wer die Erklärung unterschreibt, obwohl er KI inhaltlich genutzt hat, gibt eine falsche Erklärung ab. Was das strafrechtlich bedeuten kann: den Tatbestand des § 156 StGB zu erfüllen. Was Studierende, die bereits KI-Tools genutzt haben, tun können: mit dem zuständigen Prüfungsamt sprechen und klären, ob die Nutzung in der vorliegenden Form zulässig war oder nicht.

Warum menschliche Unterstützung sicherer ist

Was die prüfungsrechtliche Entwicklung für Studierende bedeutet, die Unterstützung bei der Erstellung akademischer Arbeiten suchen: Der Unterschied zwischen KI-gestützter Inhaltsgenerierung und menschlicher Ghostwriting-Unterstützung liegt nicht nur in der Qualität des Ergebnisses, sondern auch in der Art der Leistungserbringung. Was dabei rechtlich von Bedeutung ist: Professionelle akademische Ghostwriting-Unterstützung ist in Deutschland nicht per se verboten, aber prüfungsrechtlich davon abhängig, ob die Eigenständigkeitserklärung wahrheitsgemäß abgegeben wird.

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Häufig gestellte Fragen

Was hat das VG Kassel entschieden?

Das VG Kassel hat mit Urteilen vom 25.02.2026 (Az. 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS) entschieden, dass die undeklarierte inhaltliche Nutzung von KI in Prüfungsleistungen eine schwere Täuschung darstellt. Beide Studierenden wurden nicht bestanden und von der Prüfungswiederholung ausgeschlossen. Das Gericht hat verallgemeinerungsfähige Regeln entwickelt.

Darf man KI für Hausarbeiten und Abschlussarbeiten nutzen?

Nur wenn die Prüfungsordnung dies ausdrücklich gestattet oder der Prüfer es erlaubt. Ein stillschweigendes Fehlen einer Regelung gilt nach dem Kasseler Grundsatz nicht als Erlaubnis. Einfache Rechtschreibkorrektur ist weiterhin zulässig; inhaltliche KI-Generierung ohne Deklaration ist eine Täuschung.

Wie weisen Hochschulen KI-Nutzung nach?

Über den Anscheinsbeweis: Indizien wie erfundene Quellen, auffällige Stilbrüche und die Unfähigkeit, die eigene Arbeit mündlich zu erläutern, können zusammen auf KI-Nutzung hindeuten. Technische Detektoren allein reichen nicht.

Welche Konsequenzen drohen?

Note 5,0, Ausschluss von der Prüfungswiederholung (was faktisch das Ende des Studiums in diesem Fach bedeuten kann) und potenziell strafrechtliche Folgen nach § 156 StGB wegen falscher Versicherung an Eides statt.

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